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Heimsatzung
Art. 1 Die Heimsatzung regelt die studentische Selbst- und Mitverwaltung im Wohnheim. Art. 2 1. die Vollversammlung 2. die Delegiertenversammlung 3. der Heimausschuß 4. der/die 1.Senior/in und deren/dessen StellvertreterIn 5. die StockwerkssprecherInnen 6. der Aufnahmeausschuß Art.3 1. Sämtliche HeimbewohnerInnen und der Heimleiter / die Heimleiterin bilden die Vollversammlung. Sie muß einberufen werden, wenn der Heimleiter / die Heimleiterin, der Heimausschuß oder mindestens achtzig HeimbewohnerInnen dies schriftlich beim 1. Senior / bei der 1. Seniorin beantragen. Den Vorsitz führt der 1. Senior / die 1. Seniorin. Jeder Heimbewohner / Jede Heimbewohnerin hat bei der Vollversammlung eine Stimme. Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn mehr als FÜNFZIG VOM HUNDERT der Stimmberechtigten anwesend sind. 2. Die Beschlüsse der Vollversammlung stehen über denen der übrigen Selbstverwaltungsorgane. Art. 4 1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den SeniorInnen, TutorInnen, dem Heimleiter/ der Heimleiterin, den StockwerkssprecherInnen und den Delegierten jedes Stockwerks zusammen. Die Anzahl der Delegierten entspricht ZWANZIG vom HUNDERT der MitbewohnerInnen je Stockwerk. Bei der Mitbestimmung der Anzahl der Delegierten pro Stockwerk ist zu beachten, daß die festgestellte Quote stets auf eine ganze Zahl gerundet werden muß (ab 0,5 Aufrundung). 2. Eine ordentliche Delegiertenversammlung muß vom 1. Senior / von der 1. Seniorin zweckmäßigerweise in der 2. Woche nach Vorlesungsbeginn an der Universität mit einer Woche Ladungsfrist einberufen werden. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens FÜNFZIG vom HUNDERT der Stimmberechtigten anwesend sind. 3. Die TutorInnen und SeniorInnen werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Nachwahlen finden bei Bedarf im Rahmen einer außerordentlichen Delegiertenversammlung statt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Eine Wahl kann von den Gewählten abgelehnt werden. 4. Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gibt es keine Ladungsfrist. Sie ist immer beschlußfähig. 5. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Vollversammlung entsprechend. 6. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung können nur durch solche der Vollversammlung oder späteren Delegiertenversammlungen aufgehoben oder abgeändert werden. Art. 5 1. Der Heimausschuß wird von den TutorInnen, den SeniorInnen und vom Heimleiter / von der Heimleiterin gebildet. Er kann vom 1. Senior oder vom Heimleiter / von der Heimleiterin einberufen werden. Den Vorsitz führt der 1. Senior / die 1. Seniorin oder der / die StellvertreterIn. 2. Der Heimausschuß regelt die laufenden Angelegenheiten des ganzes Heimes als Wohngemeinschaft und führt die auf ihn von der Voll- oder Delegiertenversammlung überwiesenen Angelegenheiten aus. 3. Im Heimausschuß sind die TutorInnen, die SeniorInnen und der Heimleiter / die Heimleiterin stimmberechtigt. Alle satzungsmäßigen Mitglieder sind zum Erscheinen verpflichtet. Vertretung ist bei Vorliegen triftiger Verhinderungsgründe zulässig. 4. Der Heimausschuß tritt regelmäßig zusammen und lädt einmal im Semester die StockwerkssprecherInnen zu einer beratenden Sitzung ein. Erstellte Protokolle werden an den schwarzen Brettern veröffentlicht. Art. 6 1. Die SeniorInnen vertreten die Hausgemeinschaft und sorgen für einen geregelten Ablauf des Heimlebens. Aus allen HeimbewohnerInnen werden von der Delegiertenversammlung zu Beginn jedes Semesters eine/ein 1. Senior/in und in einem 2. Wahlgang zwei gleichberechtigte StellvertreterInnen für ein Semester gewählt. Die gewählten StellvertreterInnen verständigen sich darauf, wer für die Kasse und wer für die Vergabe der Bar einschließlich der Überwachung der Barabende zuständig sein soll. Ist keine Einigung möglich, entscheidet der 1.Senior / die 1. Seniorin. Der Kassensenior / die Kassenseniorin und der Barsenior / die Barseniorin sind von der Versammlung zu bestätigen. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Heimleiter / der Heimleiterin. 2. Den Anordnungen der SeniorInnen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, ist Folge zu leisten. Ist für eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist keinE SeniorIn zu erreichen, so erledigt der Heimleiter / die Heimleiterin vorübergehend die Geschäfte des Seniors / der Seniorin. 3. Die Tätigkeit der SeniorInnen erfordert neben persönlichem Engagement auch zusätzlichen finanziellen Aufwand. Da tätigkeitsbedingte Kosten nicht zu Lasten der SeniorInnen gehen, sondern von der Gemeinschaft der HeimbewohnerInnen, in deren Interesse sie entstehen, getragen werden sollen, wird in jedem Semester aus der Seniorenkasse ein Verfügungsfond mit maximal 150.- EUR ausgestattet, aus dem jeder Senior / jede Seniorin gegen Nachweis seiner / ihrer persönlichen Auslagen mit bis zu 50.- EUR pro Semester entschädigt werden kann. Die Entschädigung für Fahrten mit dem eigenen PKW beträgt dabei pro gefahrenen km 0,27 EUR. 4. Als kleine Anerkennung erhalten die SeniorInnen pro Semester einen Zuschuß von EUR 20.- pro SeniorIn aus der Seniorenkasse zu einem gemeinsamen Essen, das sinnvollerweise den Rahmen für die Übergabe der Amtsgeschäfte an ihre NachfolgerInnen bildet. Art. 7 1. Die StockwerkssprecherInnen sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ein ungestörtes Zusammenleben der StockwerksbewohnerInnen und vertreten die Belange des Stockwerks in der Delegiertenversammlung. 2. Sie werden auf ihrem Flur auf ausdrücklichen Wunsch geheim und für eine Periode von einem Semester direkt gewählt. An der Wahl müssen alle StockwerksbewohnerInnen teilnehmen, sofern sie nicht aus triftigem Grund bei dem 1. Senior / der 1. Seniorin oder dem Heimleiter / der Heimleiterin entschuldigt sind. Die Wahlaufsicht obliegt den SeniorInnen. Jeder Stockwerksbewohner / Jede Stockwerksbewohnerin kann mündlich auf der Wahlversammlung vorgeschlagen werden. Wird ein Stockwerkssprecher / eine Stockwerkssprecherin oder DelegierteR zum Senior / zur Seniorin gewählt oder kann er / sie das Amt nicht mehr ausüben, so ist innerhalb von 2 Wochen ein Nachfolger / eine Nachfolgerin zu wählen. 3. Den Anordnungen der StockwerkssprecherInnen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, ist Folge zu leisten. Art. 8 Zugleich mit der Wahl der StockwerkssprecherInnen findet nach dem gleichen Wahlmodus die Wahl der Delegierten statt. Art. 9 1. Der Aufnahmeausschuß setzt sich aus dem Heimleiter / der Heimleiterin und den drei SeniorInnen, die durch StockwerkssprecherInnen vertreten werden können, zusammen. Es müssen von Seiten der StudentInnen beide Geschlechter vertreten sein. Der Aufnahmeausschuß entscheidet bezüglich der Zimmerbewerbungen und der Abschlüsse von Folgemietverträgen, wobei der Heimleiter / die Heimleiterin als VertreterIn der Vermieterin ein Vetorecht besitzt. Der Aufnahmeausschuß kann vor Kündigungen gehört werden. 2. Der Aufnahmeausschuß hat mindestens einmal pro Semester zu tagen. Der Heimleiter / die Heimleiterin hat die Sitzungen einzuberufen Art. 10 1. Die TutorInnen wirken gegen Entgelt bei der Gestaltung des Heimlebens mit. Ihre Amtszeit richtet sich nach dem Uni-Semester. Die TutorenanwärterInnen werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Heimleiter / der Heimleiterin. Nach dem Ergebnis dieser Wahl werden sie von der Heimleitung bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Heimausschuß. 2. Scheidet ein Tutor / eine Tutorin während der Amtszeit aus, so rückt der/die bislang unberücksichtigte Kanditat/in nach, der/die bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhielt. Art. 11 Durch konstruktives Mißtrauensvotum kann für sämtliche in die Selbstverwaltungsorgane gewählten HeimbewohnerInnen ein Nachfolger gewählt werden. Notwendig dazu ist die Beteiligung von mehr als FÜNFZIG VON HUNDERT der StockwerkssprecherInnen und der Delegierten in einer Delegiertenversammlung. (Art. 12 ist weggefallen) Art. 13 1. Die SeniorInnen verwalten die Kasse der Studentischen Selbstverwaltung, kurz "Seniorenkasse" genannt. Diese setzt sich im Wesentlichen zusammen aus: -dem eingenommenen Geld der den BewohnerInnen zur Verfügung gestellten Spielgeräten -den Erlösen von Fahrradauktionen und aus Spenden, -den eingenommenen Strafgeldern, -dem gem. Art. 6, Abs. 3 dieser Satzung bereitgestellten Verfügungsfond, -den Überschüssen bei Festen und Barabenden. 2. Aus den Beständen der Seniorenkasse sollen Anschaffungen getätigt werden, die der Gesamtheit der HeimbewohnerInnen zugute kommen können. Dabei dürfen die SeniorInnen gemeinsam Ausgaben bis 50.- EUR selbst bewilligen, bei Ausgaben bis zu 250.- EUR benötigen sie die Zustimmung des Heimausschusses oder der Delegiertenversammlung. Höhere Ausgaben können nur von der Voll- oder Delegiertenversammlung beschlossen werden. 3. Die angeschafften Gegenstände werden inventarisiert. 4. Der Kassenprüfer / die Kassenprüferin der Stiftung oder der Heimleiter / die Heimleiterin überprüfen die Kassenführung am Ende jedes Semesters. Haben sie keinen Grund zur Beanstandung, schlagen sie der Delegiertenversammlung die Entlastung der SeniorInnen vor. 5. Der Kassensenior / die Kassenseniorin ist jeweils zusammen mit dem Heimleiter / der Heimleiterin über die Konten der Studentischen Selbstverwaltung des Dr.-Johann-Hiltner Heimes verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Art. 14 1. JedeR HeimbewohnerIn hat das Recht, gegen Beschlüsse und Entscheidungen eines Organs der Heimgemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung Einspruch zu erheben, sofern er selbst unmittelbar betroffen ist. 2. Der Einspruch ist sorgfältig zu prüfen und zumindest mit einer kurzen Begründung zu versehen. Der Einspruch ist bei dem jeweils nächsthöheren Organ zu erheben, wobei die folgenden Rangfolgen gelten: a. Für Beschlüsse: SeniorInnen Heimausschuß Delegiertenversammlung Vollversammlung b. Für Ordnungsmaßnahmen: StockwerkssprecherInnen SeniorInnen HeimleiterIn StiftungsdirektorIn Art. 15 Satzungsänderungen können grundsätzlich nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden auf einer ordentlichen Delegierten- oder Vollversammlung beschlossen werden. Art. 16 Die Heimsatzung ist Bestandteil der Hausordnung für das Dr.-Johann-Hiltner-Heim der Protestantischen Alumneumsstiftung in Regensburg.
Regensburg, den 01.05.04,
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Kurz: Auf dieser Satzung gründet unser Heimleben. Sie schreibt vor, wie Tutoren bestimmt und Senioren gewählt werden müssen. | ||||||||||||||||||||||
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